Kurzinformation vom 18. April 2018

Wolfsmanagement in Deutschland

Statement von Prof. Wolfang Köck, Umweltjurist am UFZ

Die Rückkehr des Wolfes nach Deutschland ist mit vielen Konflikten rund um den Artenschutz, den Schutz von Weidetieren und nicht zuletzt den Schutz von Menschen verbunden. Der Bundestag widmete sich dieser Thematik am 18. April in einer öffentlichen Anhörung. Prof. Wolfgang Köck, der sich als Umweltjurist am UFZ auch mit Naturschutzrecht befasst, war einer der Sachverständigen, die zu dieser Thematik angehört wurden. Hier sein Statement:

Der Wolf (Canis lupus) Foto: jimcumming88, fotolia
Der Wolf (Canis lupus)
Foto: jimcumming88, fotolia

Der Wolf (Canis lupus) ist in Deutschland eine streng geschützte Tierart. Der strenge Schutz beruht auf einem völkerrechtlichen Abkommen, dem Berner Übereinkommen über die Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume v. 19.9.1979, und einer europarechtlichen Richtlinie, der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) aus dem Jahre 1992. Sowohl das Berner Übereinkommen als auch die FFH-RL lassen eine allgemeine Bejagung des Wolfes nicht zu, sondern gestatten lediglich Tötungsmaßnahmen im Einzelfall aus besonderen Gründen, die sowohl im Berner Übereinkommen als auch in der europäischen Richtlinie genannt sind. Deutschland hat seine Verpflichtungen aus dem Völkerrecht und dem Europarecht umgesetzt, indem es das BNatSchG an die neue Pflichtenlage angepasst hat.

Von besonderer Bedeutung für den Umgang mit der streng geschützten Tierart ist ihr "günstiger Erhaltungszustand"; denn der strenge Schutz dient dazu, einen solchen Erhaltungszustand zu erreichen und zu sichern. Ist ein solcher Zustand erreicht, kommt auch eine Bejagung (wieder) in Betracht, allerdings nur, wenn sichergestellt ist, dass durch die Bejagung der günstige Erhaltungszustand nicht gefährdet wird. Dies kann z.B. durch die Festlegung von Jagdquoten oder von absoluten Schutzräumen geschehen. In formaler Hinsicht setzt die Bejagung allerdings voraus, dass der Wolf zuvor für Deutschland in den Anhang V der FFH-Richtlinie bzw. in den Anhang III des Berner Übereinkommens aufgenommen wird. Hierzu bedarf es entsprechender Willensbildungen auf völkerrechtlicher und europarechtlicher Ebene. Das Erreichen des "günstigen Erhaltungszustandes" führt also nicht automatisch zur Möglichkeit der Bejagung.

Der Erhaltungszustand wird gem. Art. 1 Buchst. i) FFH-RL als "günstig" betrachtet, "wenn

(1) aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und

(2) das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

(3) ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern."

Man wird annehmen dürfen, dass die zweite und die dritte Voraussetzung gegenwärtig in Deutschland erfüllt sind, weil der Wolf keine besonderen Ansprüche an seinen Lebensraum stellt, er hier in Deutschland eine gute Nahrungsgrundlage vorfindet und insofern gute Überlebensbedingungen haben wird, auch wenn der sog. "roadkill", also die Tötungsfälle durch Verkehrsunfälle auf die Population drückt. Sehr zweifelhaft ist aber, ob auch das erste Kriterium erfüllt ist, d.h., ob die gegenwärtige Population so beschaffen ist, dass sie lebensfähig und auch langfristig gesichert ist.

Ob dieses Kriterium erfüllt ist, lässt sich nur mit Hilfe biologischen Sachverstands beantworten und hier kommt es auf den Stand der Wissenschaft an. Gemäß fachlicher Kriterien der IUCN werden 1.000 erwachsene Tiere gegenwärtig als Minimum-Population genannt. Davon sind wir in Deutschland weit entfernt. Das jüngste Wolfsmonitoring hat 150 erwachsene Tiere ermittelt. Allerdings werden in der Fachdiskussion auch andere Zahlen im Hinblick auf den günstigen Erhaltungszustand genannt. Gibt es keine allgemeine Fachkonvention darüber, wie viele erwachsene Tiere vorhanden sein müssen, um auf einen günstigen Erhaltungszustand erkennen zu können, steht der zuständigen Behörde bzw. der Regierung ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser Beurteilungsspielraum kann dadurch ausgeübt werden, dass eine entsprechende Leitlinie verabschiedet wird. Werden in dieser Leitlinie eindeutige Quantifizierungen vorgenommen, ist die Leitlinie unter Kontrolle zu halten, d.h. stets an den Stand der Wissenschaft anzupassen. Sofern ein sicherer Stand der Wissenshaft in Form klarer Fachkonventionen nicht vorhanden ist, könnte Deutschland sein Recht auf Ausübung eines Beurteilungsspielraums nutzen, um den günstigen Erhaltungszustand in einer Leitlinie zu konkretisieren.

Solange der "günstige Erhaltungszustand" nicht erreicht ist, dürfen allenfalls ausnahmsweise im Einzelfall Tötungs-Maßnahmen getroffen werden, um u.a. die Sicherheit des Menschen zu gewährleisten und um erhebliche Schäden für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft abzuwenden, und dies auch nur dann, wenn die Maßnahmen nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands führen und wenn es keine zumutbaren Alternativen zur Tötung gibt. Um diese Ausnahmevoraussetzungen nutzen zu können, bedarf es nicht der Aufnahme des Wolfes in die Liste der jagdbaren Arten. Die Frage der Jagd stellt sich gegenwärtig (noch) nicht; die Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht hätte lediglich komplizierte Doppelzuständigkeiten zur Folge.

Das BNatSchG enthält eine Verordnungsermächtigung, die es den Landesregierungen gestattet, die Ausnahmevoraussetzungen näher auszugestalten und durch Rechtsverordnung zu regeln (§ 45 Abs. 7 S. 4). Eine entsprechende Verordnungsermächtigung für den Bund gibt es überraschenderweise nicht, obwohl das Artenschutzrecht durch das Grundgesetz in besonderer Weise als "abweichungsfest" konzipiert ist. Das Fehlen einer Verordnungsermächtigung für den Bund dürfte dem Bedürfnis nach einheitlicher Gesetzesanwendung entgegenstehen, deshalb sollte diesbezüglich Abhilfe geschaffen werden. Mittlerweile sind erste sog. "Wolfsverordnungen" auf der Grundlage der genannten Ermächtigung in den Ländern erlassen worden (in Brandenburg, in Vorbereitung für Niedersachsen).

Die Ausführungen machen deutlich, dass gegenwärtig noch der Schutz des Wolfes dominiert und dass der Zustand, der ein Management des Wolfes ermöglichen würde, noch nicht erreicht ist. Der Übergang zum Wolfsmanagement setzt - wie erwähnt - voraus, dass ein günstiger Erhaltungszustand erreicht ist.

Gemanagt wird gegenwärtig der Umgang mit den Folgen, die die Wiederkehr des Wolfes ausgelöst hat. Hiervon sind in besonderer Weise die Weidetierhaltung, insbesondere die Schafhaltung, betroffen, obwohl davon auszugehen ist, dass sich der Wolf zu weit mehr als 90% aus dem Wald ernährt (Rehwild, Rotwild, Schwarzwild). Da die Schafhaltung eine prekäre Form der Landwirtschaft ist, die stets am Rande des Existenzminimums operiert, können allerdings auch vergleichsweise kleine Schäden durch Wolfsriss schon erhebliche Auswirkungen haben. Dies ist bei der Anwendung des Ausnahmegrundes "Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden" in § 45 Abs. 7 BNatSchG und auch bei den Kompensationskonzepten von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen. Die Weidetierhaltung sollte der Politik auch deshalb am Herzen liegen, weil es sich hier um eine ausgesprochen landschaftspflegerische extensive Form der Landbewirtschaftung handelt. Es gibt gute Gründe dafür, durch eine Weidetierhaltungsprämie auf agrarrechtlicher Grundlage die Wirtschaftsbedingungen dieser umweltfreundlichen Landwirtschaft zu fördern und damit zugleich eine wichtige Bedingung für die Erhaltung der Akzeptanz der Wiederkehr des Wolfes zu setzen.

Richtigerweise wird verlangt, dass Nutztierhalter angemessene Eigensicherungsmaßnahmen zu ergreifen haben, um für Wolfsrisse entschädigt zu werden. Die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen angemessen bzw. zumutbar sind, können nicht für alle Weidetierhalter in gleicher Weise beantwortet werden, sondern verlangen differenzierte Lösungen.

Publikation:

Köck, W. & Kuchta, L. NuR (2017) Wolfsmanagement in Deutschland, Natur und Recht, Volume 39, Issue 8, pp 509-517 https://doi.org/10.1007/s10357-017-3208-y


Weitere Informationen

Prof. Dr. Wolfgang Köck
Leiter UFZ-Department Umwelt- und Planungsrecht
Telefon: +49 (0)341 235 1232
wolfgang.koeck@ufz.de

UFZ-Pressestelle

Susanne Hufe
Telefon: +49 341 235-1630
presse@ufz.de


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